WCAG vs. BITV – Was sind die Anforderungen?

Wir informieren Sie rund um die WCAG- & BITV-Anforderungen!
Barrierefreiheit
01
Dez. 2022

Wer im Netz nach „Barrierefreiheit“ sucht, findet viele verschiedene Beiträge zu dem Thema, auch die Begriffe WCAG und BITV tauchen auf. Doch welche WCAG- & BITV-Anforderungen müssen eigentlich eingehalten werden und was ist der Unterschied? Im Folgenden geben wir Ihnen eine Zusammenfassung der relevantesten Grundlagen zu den WCAG- & BITV-Anforderungen. 

WCAG- und BITV-Anforderungen: kurz & knapp

Grundlegend gibt es zwei verschiedene Verordnungen – die Web Content Accessibility Guidelines (kurz WCAG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (kurz BITV). Beide teilen sich ein Ziel: Einheitlichkeit in Bezug auf Barrierefreiheit schaffen. Doch worin unterscheiden sich die WCAG- und BITV-Anforderungen? 

Was sind die WCAG-Anforderungen? 

Die WCAG geben den internationalen Standard zur barrierefreien Gestaltung von Online-Angeboten in der EU vor. Diese Guidelines wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) ausgearbeitet.  

Die Empfehlung des W3C stellt zwar keine offizielle gesetzliche Verordnung dar, dient aber vielen Gesetzen als Grundlage. Bisher sind in Deutschland besonders öffentliche Stellen des Bundes dazu verpflichtet, Online-Angebote barrierefrei zu gestalten.  

Es gibt verschiedene Versionen der WCAG. Die erste Version – WCAG 1.0 – hat den Fokus auf HTML und CSS als wichtigste Standards des Internets gelegt. Version 2.0 bezieht sich zusätzlich auf Layouts & Interaktionen, sowie deren Gestaltung. 2018 wurden die WCAG 2.1 als Web-Standard veröffentlicht. Die Version 2.1 berücksichtigt neben den Vorgaben aus WCAG 2.0 ebenfalls Kontrastanforderungen und informative grafische Elemente. 

Was sind die BITV-Anforderungen? 

Die BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) beruht auf den Guidelines der WCAG für öffentliche Webauftritte des Bundes. Sie stellt damit die Rahmenbedingungen für die Einhaltung der WCAG im deutschen Raum sicher.  

Sie ist 2002 in Kraft getreten, galt damals aber noch nicht verbindlich für öffentliche Stellen des Bundes. Erst Ende 2003 wurde die Verordnung für Webauftritte mit Angeboten für Personen mit Behinderungen durch die Übernahme der BITV in die Gesetzgebung verbindlich. Somit wurde die WCAG 1.0 im deutschen Raum durchgesetzt.  

Wie bei den WCAG gibt es bereits verschiedene Versionen der BITV. Im Jahr 2008 wurde mit der BITV 2.0 Bezug auf die WCAG 2.0 genommen, wodurch auch hier der Fokus mehr auf die Gestaltung von Layouts und Interaktionen gelegt wurde. Durch eine neue Version der BITV 2.0 im Jahr 2019 werden die zu berücksichtigten Normen nicht mehr in der Verordnung genannt, sondern auf die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten Normen verwiesen. 

Fazit

Konkret ist es also so: die WCAG gibt den internationalen Standard in der europäischen Union zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten vor. Die BITV übernimmt diesen Standard im deutschen Raum.

Wer muss die WCAG- & BITV-Anforderungen erfüllen und warum?

Gemäß des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der BITV 2.0 sollen Personen mit Behinderungen auch online barrierefrei Zugang zu Angeboten und Informationen erhalten können. Zudem ist es nicht nur fair, die eigene Website barrierefrei zu gestalten, sondern Sie können auch eine bisher unbeachtete Zielgruppe erschließen (lesen Sie dazu mehr in unserem Blogbeitrag "Barrierefreiheit im Web: Die Zielgruppen")

Aus rechtlicher Sicht macht eine barrierefreie Website immer mehr Sinn: Bisher mussten die BITV-Anforderungen von Websites, Intra- & Extranets, Apps und elektronischen Verwaltungsabläufen, sowie rein intern genutzte Apps nur von öffentlichen Stellen des Bundes erfüllt werden. Ebenfalls müssen öffentliche Stellen auf ihren Apps und Website anhand der sogenannten „Erklärung zur Barrierefreiheit“ definieren, welche Inhalte (noch) nicht barrierefrei sind und wie Nutzer:innen eventuell vorhandene Barrieren melden können. Darüber hinaus muss dort auch angegeben werden, wie ein Schlichtungsverfahren einzureichen ist. 

Nach aktueller Rechtslage sind für die Einhaltung der Anforderungen der WCAG alle privaten Unternehmen aufgerufen, die Produkte und/oder Dienstleistungen innerhalb der europäischen Union verkaufen oder anbieten. Dabei ist der Unternehmenssitz nicht relevant. 

Mit in Kraft setzen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetztes durch das Bundesverfassungsgericht vom 22. Juli 2021 werden nun die EU-Richtlinien zur Barrierefreiheit (=WCAG) deutschlandweit mit dem Ziel umgesetzt, einen europäischen Standard zu schaffen.  

Was heißt das konkret? Künftig wird es auch für (Produkt-) Hersteller, (Online-) Händler und Dienstleister Pflicht ein gewisses Mindestmaß an Barrierefreiheit umzusetzen.

Diese Verordnung gilt für alle, die Produkte und/oder Dienstleistungen innerhalb der europäischen Union verkaufen oder anbieten, wobei der Unternehmenssitz nicht relevant ist. Die Frist für die Umsetzung der neuen Regelung ist das Jahr 2025. Danach soll es noch eine 5-jährige Übergangsfrist für die Erfüllung der BITV-Anforderungen geben, wodurch neue Produkte und Dienstleistungen erst ab 2030 barrierefrei angeboten werden müssen. Für Produkte, die bereits auf dem Markt sind – wie z.B. Geldautomaten gilt eine zusätzliche Übergangsfrist, sodass diese erst 2040 barrierefrei sein müssen. 

Folgende Produkte müssen den BITV-Anforderungen entsprechen:

  • E-Book-Reader 
  • Router 
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang 
  • Selbstbedienungsterminals (interaktiv), welche für die Bereitstellung von Informationen dienen (ausgenommen von integrierten Bestandteilen von Fahrzeugen/Schiffen/Luftfahrzeugen/Schienenfahrzeugen) 
  • Endgeräte für Verbraucher für Telekommunikationsdienste 
  • Selbstbedienungsterminals (interaktiv) wie Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten und Geldautomaten 
  • Hard- & Software für Computer von Endverbrauchern 

Folgende Dienstleistungen müssen die BITV-Anforderungen erfüllen:

  • Telefondienste 
  • Messengerdienste 
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher 
  • Jegliche Apps, Websites, elektronische Ticketdienste, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals, die Informationen zu Verkehrsdiensten und Reiseinformationen bieten 
  • Websites privatwirtschaftlich geführter Unternehmen in der EU (ausgenommen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter sowie einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro) 
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Online-Handel) 

Nicht betroffen sind derzeit Dienste, die Verbrauchern den Zugang zu audio-visuellen Mediendiensten ermöglichen (Bsp. Netflix, Amazon Prime, etc.). Für diese Dienste sollen individuelle Regelungen geltend gemacht werden, welche in den Medienstaatsvertrag (MStV) aufgenommen werden. 

Welche BITV-Anforderungen müssen bis 2025 erfüllt werden?

Gemäß des § 3 (1) der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz müssen die genannten Angebote so gestaltet werden, dass alle Angebote, die folgenden Anforderungen erfüllen (detailliert nachzulesen Prinzip 1): 

  • Es müssen Alternativen für Nicht-Text-Inhalte bereitgestellt werden, die an die Bedürfnisse der Nutzer:innen angepasst werden können  
  • Es sind Alternativen bereitzustellen für zeitgesteuerte Medien  
  • Die Inhalte müssen so gestaltet werden, dass sie ohne Informations- oder Strukturverlust in verschiedenen Weisen dargestellt werden können  
  • Die Wahrnehmung des Inhalts sowie die Unterscheidung zwischen Vorder- & Hintergrund ist für Nutzer:innen so weit wie möglich zu erleichtern  
  • Für die gesamte Funktionalität muss eine Zugänglichkeit per Tastatur sichergestellt sein  
  • Es muss ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um Inhalte zu lesen und zu verwenden  
  • Bei der Gestaltung von Inhalten muss sichergestellt werden, dass durch diese keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden  
  • Es müssen Orientierungs- & Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung gestellt werden  
  • Texte müssen gut lesbar und verständlich gestaltet werden  
  • Der Aufbau und die Benutzung von Websites muss vorhersehbar gestaltet werden  
  • Es sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen, um Fehler zu vermeiden/zu korrigieren  
  • Es ist sicherzustellen, dass die Website kompatibel mit Benutzeragenten (einschließlich assistiver Technologien) ist  
Es ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass die BITV-Anforderungen Unternehmen künftig vor eine große Herausforderung stellen werden. Sollten Sie Fragen zu bestimmten Aspekten der Barrierefreiheit haben, kontaktieren Sie uns gerne. Gerne unterstützen wir Sie, die bald geltenden Anforderungen umzusetzen!
Sebastian Bosch
MOSAIQ GmbH Geschäftsführer

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Autor:in

Natascha

Projektmanagement